OVG Lüneburg 01.07.2010   ·   2 PA 238/10   ·   NVwZ-RR 2010, 863

  1. Hat der Kläger die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in erster Instanz trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das erstinstanzliche Gericht nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte PKH nicht durch Nachreichung einiger Belege erst in der Beschwerdeinstanz gewährt werden.
  2. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall nicht gehalten, seinerseits den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage der Erklärung und ggf. noch fehlender Belege aufzufordern.“