OLG Schleswig 10.02.2009 · 1 W 38/08 · NZI 2009/522
„Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Als Kleingläubiger sind diejenigen anzusehen, deren Anteil fünf Prozent des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.“