OLG Rostock 20.10.2009 · 5 W 55/09 · JurBüro 2010/147
„1. Die Bewilligung der PKH bewirkt zwar zunächst nur eine vorläufige Freistellung von den Gerichtsgebühren. Im Fall der Gewährung von PKH für beide Parteien ist aber unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn der §§ 122, 123 ZPO und §§ 29, 31 GKG kein Raum für eine Belastung der „armen“ Parteien mit gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach Abschluss des Verfahrens, auch wenn die Parteien in einem Prozessvergleich vereinbart haben, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
- Die Landeszentralkasse ist an die PKH-Entscheidung des Prozessgerichts gebunden. Im Falle der PKH-Gewährung übernimmt der Staat gegenüber der „armen“ Partei in einer Art spezialgesetzlich geregelten Sozialhilfe die Kosten des Rechtsstreits und befreit die Partei von jeglichen Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen.“