OLG München 28.06.2010 · 5 W 1581/10 · ZIP 2011/398
„Bei der hierbei anzustellenden Berechnung der zu erwartenden Befriedigungsquote sind Gläubiger, deren Forderung noch ungeklärt ist, ebenso wenig zu Lasten des PKH-Antragstellers zu berücksichtigen wie solche, deren Forderung bestritten ist. Vielmehr ist in diesem Fall die Zumutbarkeit als ungeklärt zu betrachten, so dass PKH zu bewilligen ist.“