OLG München 28.06.2010 · 5 W 1581/10 · ZIP 2011/398
„2. Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Vorschussleistung i. S. d. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO ist, dass der beteiligte Gläubiger die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann, und dass für den Gläubiger der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich höher sein wird als der erforderliche Kosteneinsatz.
- Ein Vorschuss ist hiernach dann unzumutbar, wenn das Kostenrisiko in keinem wirtschaftlich vertretbaren Ergebnis zur erzielbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung des Gläubigers im InsVv steht.“