OLG Köln 08.02.2007   •   18 W 42/06   •   ZIP 2007/1030

„1. Bei einem Antrag des InsVw auf Bewilligung von PKH für einen für die Masse zu führenden Rechtsstreit ist bei der Beurteilung der Frage, ob die verwaltete Vermögensmasse ausreicht, um die Prozesskosten aufzubringen, nur auf vorhandene Barmittel und/oder kurzfristig verwertbares Vermögen abzustellen. Dementsprechend sind Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht zu berücksichtigen, solange sie nicht tituliert sind.

  1. Im Rahmen der Prüfung, ob es den wirtschaftlich Beteiligten gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, sind bei der Ermittlung der im Falle eines erfolgreichen Prozessausgangs zur Verteilung gelangenden Masse (noch nicht titulierte) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht mit dem vollen Forderungswert zu berücksichtigen. Das mit der Verfolgung dieser Ansprüche verbundene hohe Prozess- und Vollstreckungsrisiko rechtfertigt grundsätzlich einen Abschlag von 50 % vom Forderungswert.“*