OLG Koblenz 05.03.2013   •   6 U 134/13   •   ZIP 2013/851

„1. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt.

  1. Der Gegner des Antragstellers kann grundsätzlich auch dann nicht die Einsichtnahme in das bei den Gerichtsakten geführte Beiheft „Prozesskostenhilfe“ unter Berufung auf § 117 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verlangen, wenn er zugleich Insolvenzgläubiger ist.“