OLG Hamm 31.07.2007   ·   27 W 31/07   ·   NZI 2007/660

„Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger – unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen – auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das Sechsfache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42, und ZIP 2005/1711).“