OLG Hamburg 10.08.2010   ·   11 W 53/10   ·   NZI 2010/817

„1. Bei der Frage, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung i. S. des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten ist, kommt es weder darauf an, ob diese zur Kostenaufbringung bereit sind, noch, ob sie eigenständige, dem InsVv entgegenstehende Interessen verfolgen (hier: wegen Rücksichtnahme auf die anderweitig geschäftlich verbundene Antragsgegnerin besteht kein Interesse an ihrer Inanspruchnahme).

  1. PKH ist nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO bereits dann nicht zu bewilligen, wenn die Kostenaufbringung auch nur einem oder mehreren wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, und setzt demgegenüber nicht voraus, dass sämtlichen Insolvenzgläubigern, die im Falle eines Prozesserfolgs hiervon in nur wirtschaftlich untergeordneter Weise mittelbar profitieren, eine derartige Kostenaufbringung ebenfalls zuzumuten ist.“*