OLG Hamburg 09.04.2009 · 11 W 108/07 · ZInsO 2009/1125
„Die Erhebung einer Teilklage durch den InsVw kann nicht per se als unlauter angesehen werden, nämlich erhoben mit der Absicht, die Voraussetzungen des § 116 ZPO zu umgehen. Dem InsVw muss die Erhebung einer Teilklage eröffnet sein, da wegen der in § 123 enthaltenen Regelung als Folge der Prozessführung der Masse mit einem Kostenrisiko belastet wird und Vollstreckungschancen bereits im Vorfeld des Prozesses zu berücksichtigen sind.“*