OLG Frankfurt 31.03.2014 • 19W 15/14 • ZIP 2014/1099
„1. Die Darlegungslast dafür, dass den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zuzumuten ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), trägt der InsVw.“
2. Dementsprechend wird die für den Prozesserfolg zu prognostizierende Quotenverbesserung der Gläubiger nicht dadurch verringert, dass der InsVw zur Tabelle angemeldete Forderungen bestritten oder noch nicht geprüft hat.“