OLG Dresden 09.12.2009   ·   13 W 0855/09   ·   ZInsO 2010/157

„1. Die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ist stets aus der Perspektive des jeweiligen Gläubigers heraus zu beurteilen.

  1. Nicht etwa die Rangprivilegierung der betreffenden Ansprüche im Verfahren, sondern die Funktion der Sozialversicherungsträger als Sachverwalter fremder Gläubigerinteressen mit entsprechend zweckgebundenen öffentlichen Mitteln stellt das zentrale Argument für die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung dar.“*