OLG Celle 31.01.2011 · 10 WF 17/11 · MDR 2011/563
„1. Ist über ein Gesuch auf (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe-Gesuches entgegen, soweit nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind.
- Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.“