OLG Celle 29.06.2012 · 9 W 86/12 · ZIP 2012/1983
a. d. G. Rz. 6: „Die Forderung, die der Antragsteller durch den Rechtsstreit durchsetzen möchte, ist bei der Feststellung der Massearmut nicht zu berücksichtigen, weil Ansprüche, die mit zweifelhaftem Ergebnis nur im Prozesswege durchzusetzen sind, bei der Ermittlung der Insolvenzmasse außer Betracht bleiben müssen (Uhlenbruck/Ries, InsO, 13. Aufl., § 207 Rn. 2 m. w. N.), da ein realer Gegenwert noch nicht vorhanden ist. Da das Gesetz hier die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens fordert (§ 207 Abs. 1 InsO), ist der Insolvenzverwalter zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits weder verpflichtet noch berechtigt. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil dann, wenn sich die Massearmut herausgestellt hat, nur noch die vorhandene liquide Masse – zu der bestrittene Forderungen nicht gehören – verteilt wird und naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs gehört nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08). Wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, hat das Insolvenzgericht, sofern nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden, das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen. Bis zur Einstellung des Verfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet, er mag auch noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Ein Rechtsstreit stellt aber keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, weil er typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt und das Risiko birgt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 7 nach juris). Es kann daher kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits auf Kosten der steuerfinanzierten Staatskasse bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschieben würde oder – sofern das Insolvenzverfahren dennoch eingestellt würde – anschließend von der Schuldnerin nicht mehr fortgesetzt werden könnte.“
- Fehst, EWiR 2013/59 (kritisch)