OLG Celle 29.03.2012   ·   13 W 20/12   ·   ZInsO 2012/738

„1. Die Gewährung von PKH zur Durchsetzung eines Anspruchs kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn dieser nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben.

  1. Die Forderung, für deren Durchsetzung von dem Insolvenzverwalter PKH beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, ist bei der Prüfung Voraussetzung des § 207 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen.
  2. Bei der Feststellung der Insolvenzmasse im Rahmen von § 207 Abs. 1 InsO sind Forderungen lediglich mit dem mutmaßlichen Realisationswert anzusetzen.“*