OLG Celle 19.08.2008   ·   9 W 68/08   ·   ZInsO 2008/1083

„Bei Vollstreckungsrisiken ist die Rechtsverfolgung nicht unbedingt mutwillig. Mutwillig ist allenfalls eine Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine (auch künftige) erfolgreiche Vollstreckung.“*