OLG Celle 19.08.2008 · 9 W 68/08 · ZInsO 2008/1083
„Selbst bei Verbesserung der Befriedigungschancen aller Insolvenz-gläubiger von 0 auf 100 Prozent und unter Berücksichtigung, dass auch der Ertrag den Aufwand um ein Vielfaches übersteigt, ist es möglich, dass Großgläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits aufzubringen, z. B. insbesondere wenn die Vollstreckungsrisiken beträchtlich sind“*.