OLG Celle 08.04.2010   ·   9 W 21/10   ·   ZIP 2010/1464

a. d. G. S. 1464: „Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn der InsVw die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, da dies nur Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse hat, nicht jedoch auf seinen Aufgabenkreis. Der InsVw bleibt verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Wenn sich aber nach der Eröffnung des InsVv herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des InsVv zu decken, hat das Insolvenzgericht das Verfahren, sofern nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden, einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Der InsVw hat in diesem Fall nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen und nahe liegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen, wozu aber ein Rechtsstreit nicht gehört (vgl. BGH, ZIP 2009, 1591 = WM 2009, 1673).“

  1. Jacoby EWiR 2010/473 (ablehnend: „Die E. geht in bestürzender Weise fehl.“)