OLG Celle 02.07.2012 · 9 W 92/12 · ZIP 2012/1881
„Im Falle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) kann der Insolvenzverwalter für ein von ihm betriebenes Klageverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe beanspruchen,, weil er, anders als bei Massearmut (§ 207 Abs. 1 InsO), verpflichtet und berechtigt bleibt, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO).“