OLG Braunschweig 04.10.2012 • 2 W 164/12 • NZI 2013/91
Für die Bewilligung von PKH reicht es nicht aus, dass die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können. Vielmehr ist es erforderlich, dass auch der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er als Partei kraft Amtes klagt, die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorträgt, um dem Gericht die Beurteilung einer Zumutbarkeit zu ermöglichen.*