LAG Köln 06.05.2010   ·   11 Ta 114/10   ·   AA 2010/162

„Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von PKH mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 III, IV ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten PKH-Antrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr in Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.“*