KG 27.06.2005   ·   12 W 31/05   ·   ZInsO 2005/992

„Massegläubiger im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom InsVw beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.“