KG 22.07.2008 · 7 W 42/08 · ZIP 2009/883
„Der InsVw. erhält keine PKH, wenn eine detaillierte Darstellung fehlt, warum den wirtschaftlich beteiligten Großgläubigern mit Insolvenzforderungen i. H. v. mind. je 10.000 € die Kostenaufbringung i. S. d. § 166 Abs. 1 ZPO nicht zuzumuten sein soll.“*
Zumutbarkeit vom KG bei folgender Fallkonstellation bejaht: PKH für beabsichtigte Werklohnklage über 711.655,25 € aus 3 Bauvorhaben; kalkulierte und aufzubringende Prozesskosten 22.286,00 €. Sämtliche Gläubiger (mehr als 200) repräsentieren 2.554 Mio. €; auf 26 Großgläubiger entfallen 778.000,00 €; bei einem 50% Risikoabschlag unterstellt das KG eine rechnerische Quotenerhöhung von 13,83%.