KG 14.07.2008 · 2 W 91/08 · JurBüro 2009/38
„Zur Frage, wann den am InsVv beteiligten Gläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines Rechtsstreits zur Geltendmachung einer Forderung zu finanzieren, wenn diese aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.“*
a. d. G. S. 38: „Danach kann die Zumutbarkeit nicht von vornherein auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Quote des betreffenden Insolvenzgläubigers bei Erfolg der Klage auf eine bestimmte Prozentzahl beläuft oder um eine bestimmte Prozentzahl vergrößert (vgl. auch BGH, Beschluss v. 06.12.2007 – II ZA 12/07 – wo Zumutbarkeit bei einer erreichbaren Quote von 15,6 % bejaht wurde). Vielmehr ist in erster Linie darauf abzustellen, in welchem Verhältnis der bei positivem Prozessausgang zu erwartende auf die betreffenden Gläubiger entfallende Mehrbetrag zu der von ihnen zu tragenden Vorschusszahlung steht. Wenn der aus der voraussichtlich realisierbaren Forderung für den Insolvenzgläubiger folgende Mehrbetrag ein Vielfaches des Vorschusses ausmacht, ist Zumutbarkeit grundsätzlich anzunehmen (vgl. OLG Hamm, ZInsO 2007, 1049, 1050; OLG München, Beschluss v. 02.03.2006 – 21 U 1844/06; s. a. BGH, Beschluss v. 06.12.2007 – II ZA 12/07 – und Beschluss v. 19.06.2006 – II ZR 312/05, wo die Abwägung maßgeblich damit begründet wird, dass ein Ertrag zu erwarten sei, der „deutlich höher“ als der Kostenvorschuss sei).“