OLG Schleswig 02.02.2009 · 1 W 15/08 · ZInsO 2010/1702
„Die fehlende Rechtswegzuständigkeit führt zur Ablehnung eines PKH-Antrages. Eine Verweisung des Rechtsstreits findet im PKH-Verfahren nicht statt.“
„Die fehlende Rechtswegzuständigkeit führt zur Ablehnung eines PKH-Antrages. Eine Verweisung des Rechtsstreits findet im PKH-Verfahren nicht statt.“
„Die formal ordnungsgemäße Verweisung eines PKH-Verfahrens bindet das darin bezeichnete Gericht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für dieses Verfahren, nicht jedoch für das ggf. folgende Klageverfahren.
Es darf die erforderliche Erfolgsaussicht nicht allein mit der Begründung verneinen, es halte sich für die Entscheidung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht für zuständig.“
„Die Einreichung eines PKH-Antrages bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst. Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.“
„Für die Frage, ob ein PKH-Antrag „erstmalig“ gestellt worden ist, ist nur der Zeitraum ab dem 01.01.2002 maßgeblich; ein früher gestellter Antrag ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.“
Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 III VVG a.F. zunächst nur einen Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine „demnächstige“ Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH die Frist des § 127 II 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGHZ 98, 295 [301] = NJW 1987,255).“
Die Wirkungen einer „demnächstigen“ Zustellung eines PKH-Antrages treten nur dann ein, wenn der Antragsteller alles in seinen Kräften stehende getan hat, um die Benachrichtigung des Gegners von dem beantragten PKH-Antrag zu bewirken.
a. d. G. Ziff. 14: „Für das Hauptsacheverfahren kam es damit entscheidend auf die Frage an, ob eine solche nach zweieinhalbjähriger, grob fehlerhafter Untätigkeit ohne weiteres bewilligte Prozesskostenhilfe mit nachfolgender – ebenfalls grob fehlerhaft nochmals um mehr als ein Jahr verzögerter – Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs noch als „demnächst“ veranlasst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB angesehen werden kann. Im Hinblick auf dieses hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bekanntgabe dann als „demnächst“ erfolgt gelten kann, wenn die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 – VII ZR 24/98 -, NJW 1999, S. 3125; Urteil vom 24. Januar 2008 – IX ZR 195/06 -, NJW 2008, S. 1939). … In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt, dass ein Antragsteller, der mit seinem Prozesskostenhilfegesuch die Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herbeizuführen beabsichtigt, das Gericht hierauf hinweisen und damit die Bitte verbinden könne, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen umgehende Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Gesetzes Anlass gebe, sei ihm zuzumuten, zumal er durch die Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozessualen Nachteile zu befürchten habe. Das Gericht dürfe sich einem solchen Ersuchen nicht verschließen (BGH, NJW 2008, S. 1939 <1940, Tz. 17>).“
„Bei 12 i. S. § 116 ZPO anteilig zu beteiligenden Gläubigern kann sich der InsVw noch nicht darauf berufen, die Einziehung der für die Prozessführung erforderlichen Kosten sei ihm wegen der Vielzahl der Beteiligten und der hierbei auftretenden Schwierigkeiten unzumutbar.“
Literaturhinweis:
„Die Gläubigerstruktur und das Vorhandensein vieler Gläubiger können zur Unzumutbarkeit für den InsVw i. S. des § 116 ZPO führen. Zumindest bei sechs Gläubigern ist die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht erreicht.“
„Obwohl die Zumutbarkeit nur für einen Gläubiger zu bejahen ist, verliert der BGH dennoch einen Satz zum Koordinierungsaufwand, um den PKH-Antrag ablehnen zu können: „Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige Insolvenzgläubigern, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.“
„Allein der Umstand, dass der InsVw versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von PKH.“
a. d. G. S. 133: „Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des BGH zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschl. v. 27.05.2009 – III ZB15/09, juris Rz. 7) … Um die Forderung zugunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuchs des InsVw, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des InsVw gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhält. Der Senat muss nicht entscheiden, ob es hinsichtlich dieser Bemühungen Grenzen gibt, jenseits derer der InsVw hierzu nicht mehr verpflichtet ist; in Betracht käme dann im Einzelfall immer noch, dass den Insolvenzgläubigern selbst weitere Koordinierungstätigkeiten zumutbar wären.“