BGH 30.11.2011   •   IV ZR 143/10   •   NJW 2012/612

Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 III VVG a.F. zunächst nur einen Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine „demnächstige“ Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH die Frist des § 127 II 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGHZ 98, 295 [301] = NJW 1987,255).“