BGH 28.02.2007   ·   IV ZR 320/04   ·   DZWIR 2007/299

„Dem InsVw ist für ein gegen den Gemeinschuldner gerichtetes Revisionsverfahren keine PKH zu gewähren, wenn den vier Gläubigern des Gemeinschuldners die Aufbringung des Kostenvorschusses zuzumuten ist, weil sie beim Obsiegen des InsVw nach § 157 VVG wegen ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus den Entschädigungsforderungen des Gemeinschuldners gegen den klagenden Versicherer mit einer nahezu vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen können.“*