BGH 26.10.2006   ·   IX ZB 176/05   ·   JurBüro 2007/97

„Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Bewilligung von PKH für die Berufungsinstanz kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt als InsVw PKH begehrt, keine Veranlassung zu einer Beiordnung bestehe. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO enthält vielmehr zwingendes Recht. Ist demnach eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, hat bei der Bewilligung von PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen. Nur im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich die Frage stellen, ob von einer Beiordnung abgesehen werden kann.“*