BGH 16.12.2008   ·   VIII ZB 78/06   ·   NJW 2009/857

„Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf PKH kann nur verneint werden, wenn das Recht zu Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen  neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob er erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird.“*