BGH 16.11.2010   ·   VIII ZB 55/10   ·   AnwBl 2011/152

„Die Mittellosigkeit einer Partei ist auch dann ursächlich für die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist geworden, wenn ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ein ordnungsgemäßes PKH-Gesuch für eine beabsichtigte Berufung einreicht und dieses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Begründung eines PKH-Gesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).“