BGH 16.07.2009 · IX ZB 221/08 · NZI 2009/602
„PKH zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.“
a. d. G. S. 603: „PKH für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 2004, 136 = NZI 2004, 26 [unter II 2]; w. Z.). PKH wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der InsVw weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des InsVv (§ 207 I InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des InsVv hinausschiebt oder – wenn das InsVv gleichwohl eingestellt wird – nach der Einstellung des InsVv vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 1765 = ZIP 1982, 467 [468]).“
- – teils kritisch – Wagner EWiR 2009/757
So auch BGH 16.07.2009, IX ZB 234/08 ohne amtl. Leitsatz.