BGH 14.12.2011 · XII ZA 22/11 · NZI 2012/192
„Die Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können (Bestätigung von BGH, NJW 1993, 153)“*