BGH 07.06.2011   •   II ZA 1/11   •   ZInsO 2011/1552

Rz. 3: „Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 – II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H. bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige Insolvenzgläubigerin nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Be-trag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisions-instanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten.“