BGH 06.03.2006   ·   II ZB 11/05   ·   NJW RR 2006/1064

„Es erscheint in hohem Maße zweifelhaft, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand eines Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar ist, anhand einer Berechnung zu beantworten ist, die zunächst die Großgläubiger ermittelt, dann den Betrag ermittelt, der bei gerichtlicher Geltendmachung auf sie entfiele, und schließlich die Prozesskosten berechnet, die diese Gläubiger für Einzelklagen aufbringen müssten.“*