BGH 04.05.2006   ·   IX ZA 26/04   ·   NJW 2006/3150

„1. Die Eröffnung des InsVv über das Vermögen des Antragstellers unterbricht nicht gem. § 240 ZPO ein von ihm angestrengtes PKH-Verfahren.

  1. Die Bestellung eines vorläufigen InsVw führt nicht zu einer Verfahrensunterbrechung gem. § 240 ZPO.“*

OLG Hamm 16.03.2006   ·   27 W 11/06   ·   MDR 2006/1309

  1. d. G. S. 1309: „Außer dem InsVw, der in den Fällen des § 180 Abs. 2 InsO in das Verfahren eintritt, kann allerdings auch der Beklagte die Prozessführungsbefugnis wiedererlangen, nämlich wenn das InsVv wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt wird (§212 InsO). Daraus folgt eine – grundsätzliche – Abhängigkeit des Anspruchs auf Bewilligung von PKH von der weiteren Entwicklung des InsVv. Diese Abhängigkeit führt zu einer Unterbrechung des PKH-Verfahrens nach § 240 ZPO, denn es entspricht genau dem Zweck dieser Vorschrift, gerichtliche Maßnahmen erst dann zu treffen, wenn die Auswirkungen des unterbrechenden Ereignisses auf das weitere Verfahren feststehen und den dann prozessbefugten Personen rechtliches Gehör dazu gewährt werden kann. Die Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn das erstinstanzliche Gericht – wie hier – zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Kenntnis von den Umständen hat, die die Unterbrechung begründen (Zöller/Greger, ZPO, § 240 Rz. 3). Die während der Unterbrechung ergangenen Entscheidungen sind aufzuheben und zur erneuten Entscheidung nach Beendigung der Unterbrechung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (Zöller/Greger, ZPO, § 249 Rz. 10).“