BFH 27.09.2006   ·   IV S 11/05   ·   ZIP 2006/2333

„Im Steuerprozess wird das Verfahren auf Bewilligung von PKH unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das InsVv eröffnet wird.“

  1. d. G. S. 2334: „Im Steuerprozess, wo die Partei, die PKH beantragt hat, regelmäßig selbst vom InsVv betroffen ist und wo im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch Rechtshängigkeit vorliegt, ist das PKH-Verfahren von der Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO jedenfalls erfasst. Denn die Antragstellerin ist persönlich nicht mehr prozessführungsbefugt (§ 80 Abs. 1 InsO) und auch die Insolvenzmasse ist bis zur eventuellen Aufnahme des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 InsO nicht wirksam vertreten. Neben dem Eintritt des InsVw in das Verfahren (§ 180 Abs. 2 InsO) besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige die Prozessführungsbefugnis wieder erlangt, wenn das InsVv wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt wird (§ 212 InsO). Daraus folgt eine – grundsätzliche – Abhängigkeit des Anspruchs auf Bewilligung von PKH von der weiteren Entwicklung des InsVv, die zu einer Unterbrechung des PKH-Verfahrens nach § 240 ZPO führt.“