BFH 09.12.2004   ·   VII S 29/03   ·   ZInsO 2005/1216

„InsVw und Massegläubiger i. S. d. §§ 53 ff. InsO sind wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits beteiligt; es ist jedoch anerkannt, dass es weder dem InsVw noch den sog. echten Massegläubigern zuzumuten ist, Prozesskosten aufzubringen.“*