AG HH Wandsbek 03.09.2001 · 716 C 153/01 · n. v.
„Grundsätzlich sind auch die Massegläubiger zu Vorschussleistungen für die Prozessführung des InsVw verpflichtet: früheren Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern, die ohne eigenes Gewinnstreben der ihnen zugewiesenen öffentlichen Verpflichtung nachkommen, sind aber Vorschüsse nicht zumutbar, wenn im Fall des Obsiegens der Masse eine Quotenverbesserung von weniger als 1 % zu erwarten ist.“*
- Pape EWiR 2002/255 (kritisch/ablehnend)