OLG Celle 31.01.2011   ·   10 WF 17/11   ·   MDR 2011/563

„1. Ist über ein Gesuch auf (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe-Gesuches entgegen, soweit nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind.

  1. Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.“