BGH 17.01.2008   ·   IX ZB 41/07   ·   ZIP 2008/476

„Keine PKH für den vorläufigen InsVw im Rechtsmittelverfahren des Schuldners gegen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.

„Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten PKH nur gewährt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können.“

a. d. G.S. 478: „Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 5), ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, PKH zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Personen PKH gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass PKH im Ausgangspunkt nur der „Partei“ gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 114 Rz. 2; Zöller/Phillipi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 6); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst (vgl. Pukall, in Hk-ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 5; Musielak/Fischer, a.a.O., Rz. 2; Zöller/Phillipi, a.a.O., Rz. 6) Der weitere Beteiligte zu 5) gehört im Streitfall als vorläufiger InsVw nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MüKo-Ganter, InsO, 2. Aufl., § 4, Rz. 21 ff.) Er kann Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Beschwerderecht räumt ihm die InsO weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 – IX ZB 163/05, ZIP 2007, 47; MüKo-Haarmeyer, InsO, § 21 Rz. 41).“