OLG Schleswig 10.02.2009   ·   1 W 38/08   ·   NZI 2009/522

„Die Gläubigerstruktur und das Vorhandensein vieler Gläubiger können zur Unzumutbarkeit für den InsVw i. S. des § 116 ZPO führen. Zumindest bei sechs Gläubigern ist die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht erreicht.“