BGH 23.10.2008 · II ZR 211/08 · NJW-spezial 2009/21
„Obwohl die Zumutbarkeit nur für einen Gläubiger zu bejahen ist, verliert der BGH dennoch einen Satz zum Koordinierungsaufwand, um den PKH-Antrag ablehnen zu können: „Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige Insolvenzgläubigern, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.“