OLG Celle 21.01.2008   ·   4 W 226/07   ·   ZIP 2008/433

„Die Auffassung, die Bewilligung von PKH für eine Teilklage des InsVw sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse, ist abzulehnen; sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt den Verwalter in nicht vertretbarer Art und Weise die Möglichkeit, das Kosten- und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren (entgegen OLG Celle OLGR Celle 2007, 202).“

a. d. G. S. 433: „Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des OLG Celle (ZinsO 2007, 331; OLGR Celle 2007, 202), nach der es in der Regel ohne Weiters mutwillige sein soll, wenn der InsVw lediglich eine Teilklage erhebt, anstatt Klage auf Zahlung des höchst möglichen Betrages zu erheben, ausdrücklich nicht an (wie hier OLG Hamm ZIP 2003, 42 = OLGR Hamm 2003, 12, dazu Pape, EWiR 2003, 139). Ebenso wie „normalen“ bedürftigen Parteien nicht ohne Weiteres im Hinblick auf die Beantragung von PKH aufgegeben werden kann, sich auf Teilklagen zu beschränken (dazu Zöller/Phillipi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 34) und auch der InsVw nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich Teilklage zu erheben (vgl. OLG München ZIP 1996, 512, dazu EWiR 1996, 575 (Kunkel); HHKo-InsO/Kuleisa, 2. Aufl.; § 80 Rz. 49; Uhlenbruck, InsO, § 80 Rz. 79), kann ihm auch nicht umgekehrt aufgegeben werden, stets das uneingeschränkte Risiko einer Prozessführung zu tragen, die auf Zahlung des größtmöglichen Betrages gerichtet ist. Der Senat sieht es nicht als zumutbar oder gar geboten an, der Insolvenzmasse das auch im Fall der Bewilligung von PKH verbleibende Prozess- und Vollstreckungsrisiko und das Risiko der Erfüllbarkeit des Kostenerstattungsanspruches des Prozessgegners in größtmöglichem Umfang aufzuerlegen, um zu vermeiden, die sonst „drohende“ Belastung der öffentlichen Kassen mit den Kosten seiner Prozessführung abzuwenden. Näherliegend könnte insofern, ohne dass der Senat diese Frage hier zu entscheiden hat, vielmehr schon eine Teilklage sein, mit der die vorgenannten Risiken begrenzt werden.“