OLG Celle 08.04.2010   ·   9 W 21/10   ·   ZIP 2010/1464

a. d. G. S. 1464: „Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn der InsVw die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, da dies nur Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse hat, nicht jedoch auf seinen Aufgabenkreis. Der InsVw bleibt verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO).“