BGH 28.02.2008   ·   IX ZB 147/07   ·   ZIP 2008/944

„Der Antrag eines InsVw auf Bewilligung von PKH ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.“

a. d. G. S. 944: „Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der InsVw auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§208 InsO) noch PKH beanspruche, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27.92007 – IX ZB 172/06, ZIP 2007 2187, 2188 m. w. N., dazu EWiR 2008, 95 (Frind). Bei Masseunzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können (BGH ZIP 2007, 2187, 2188).“