ArbG Essen 13.01.2011   ·   2 Ca 3298/10   ·   ZInsO 2012/295

„Eine Rechtsverfolgung ist i.d.R. mutwillig, i.S. von § 114 S. 1 ZPO, wenn die zu erwartenden Anwaltsgebühren zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bereits derart hoch sind, dass selbst im Fall eines vollständigen Obsiegens die Klageforderung nahezu komplett durch das bestreiten der Anwaltsgebühren aufgezehrt wird.“