ArbG Essen 13.01.2011 · 2 Ca 3298/10 · ZInsO 2012/295
„Eine Rechtsverfolgung ist i.d.R. mutwillig, i.S. von § 114 S. 1 ZPO, wenn die zu erwartenden Anwaltsgebühren zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bereits derart hoch sind, dass selbst im Fall eines vollständigen Obsiegens die Klageforderung nahezu komplett durch das bestreiten der Anwaltsgebühren aufgezehrt wird.“