OLG Karlsruhe 29.08.2011 · 9 W 13/11 · ZIP 2012/494
„3.Dem Insolvenzverwalter kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 207 Abs. 1 InsO vorliegen. Die Forderung, die der Insolvenzverwalter geltend machen möchte, kann bei der Bestimmung der Insolvenzmasse gem. § 207 Abs. 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn erhebliche Prozess- und Vollstreckungsrisiken bestehen.“