EGMR 08.12.2009   ·   54193/07   ·   NJW 2010/3207

  1. Die Konvention verpflichtet nicht dazu, für alle Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen PKH zu geben. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) garantiert zwar ein Recht auf Zugang zu einem Gericht, lässt den Staaten aber die Wahl der Mittel, mit denen sie dieses Ziel erreichen wollen.
  2. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden, vorausgesetzt, die Einschränkung verfolgt ein berechtigtes Ziel und ist verhältnismäßig.
  3. Das deutsche System der PKH bietet ausreichende Garantien gegen Willkür.“